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Allgemeine Geschäftsbedingungen der GRID-DATA GmbH

 

Version 3.2

 

Gültig ab 02.04.2019

 

 

1.     Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch "AGB" oder "Bedingungen"). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die GRID-DATA GmbH (nachfolgend GRID-DATA) mit dem Kunden abschließt. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

1.2. Diese AGB von GRID-DATA gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten mithin für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen GRID-DATA und dem Kunden.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt oder, wenn GRID-DATA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.4. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Version der AGB.

1.5. Der jeweilige Einzelvertrag der Parteien geht bei Widersprüchen mit diesen AGB vor.

1.6. GRID-DATA schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Vertragspartner der diesen AGB zugrundeliegenden Verträge und Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich Gewerbetreibende bzw. Unternehmer (§ 14 BGB). Der Kunde versichert mit Abschluss des Vertrages mit GRID-DATA, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.

 

2. Angebot, Vertragsabschluss, Garantien

2.1. Die Angebote von GRID-DATA sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Eine Bestellung ist nur verbindlich, wenn GRID-DATA sie bestätigt oder ihr durch Zusendung der Ware bzw. Erbringung der Leistung nachkommt.

2.2. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch GRID-DATA. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.

2.3. Garantien werden von GRID-DATA grundsätzlich nicht abgegeben. Soweit Angestellte von GRID-DATA vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von GRID-DATA ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

 

3. Leistungsumfang, Rügepflicht

3.1. Der konkrete Vertragsinhalt und der Umfang der von GRID-DATA zu erbringenden Leistung richten sich nach den individuellen Vereinbarungen der Parteien.

3.2 Dokumentationen – schriftlich, online, als Hilfedatei oder in sonstiger Form – sind kein Bestandteil von Softwarelieferungen der GRID-DATA. GRID-DATA bietet individuelle Schulungen für seine Kunden an, die speziell auf dessen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Besteht der Kunde auf die Erstellung einer Dokumentation, so geht diese vollumfänglich zu Lasten des Kunden und wird zusätzlich zur Vergütung der Software in Rechnung gestellt.

 

3.3. Der Kunde hat in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von GRID-DATA eine unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.

 

4. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Der Kunde unterstützt GRID-DATA bei der Erfüllung der Leistungspflichten. Insbesondere hat er alle Informationen zu erteilen, Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und Zugangsmöglichkeiten zu gewähren, wenn und soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich ist. Diese Mitwirkungspflichten erfüllt der Kunde auf seine Kosten, soweit nichts Anderes vereinbart ist.

4.2. Der Kunde hat alles zu unterlassen, was die Leistungserbringung durch GRID-DATA zu erschweren oder unmöglich zu machen geeignet ist.

4.3. Werden GRID-DATA Datenträger, insbesondere magnetische oder optische Datenträger (Bänder, Festplatten, USB-Sticks, CD-ROM etc.) überlassen, muss der Kunde hiervon zuvor jeweils ein Duplikat anfertigen und bei sich aufbewahren. Unterlässt der Kunde dies, so stehen ihm bei einem etwaigen Verlust oder Untergang derartiger Datenträger keine Ansprüche gegen GRID-DATA, insbesondere nicht auf Wieder- bzw. Neuherstellung oder Schadenersatz zu, es sei denn, GRID-DATA hätte ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

 
 

5. Vergütung

5.1. Jede über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Tätigkeit bzw. Leistung von GRID-DATA ist vom Kunden gesondert zu vergüten, wenn und soweit diese vom Kunden gewünscht bzw. beauftragt war.

5.2. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von GRID-DATA für diese Leistung in der aktuellen Preisliste oder üblicherweise verlangten Vergütungssätze als üblich.

 

6. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

6.1. Alle genannten Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro und sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versandkosten. Die Preise gelten ab Lager am Firmensitz von GRID-DATA. Bei Lieferung an GRID-DATA trägt der Kunde die Fracht- und Portokosten frei Haus.

6.2. Rechnungen von GRID-DATA sind – soweit nicht abweichend vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt in voller Höhe ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto von GRID-DATA eingegangen ist oder bei Scheckzahlungen die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist.

6.3. GRID-DATA ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, als Mindestschaden Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen. Das Recht von GRID-DATA, einen weiteren Schaden oder höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

6.4. Ein von GRID-DATA nicht zu vertretender Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.

6.5. GRID-DATA ist bei Verzug berechtigt, ihre noch ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung in voller Höhe zu erbringen oder vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Verzug länger als 14 Tage andauert.

6.6. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch GRID-DATA abzutreten oder zu übertragen.

 

7. Datensicherung

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Dies beinhaltet die regelmäßige, gefahrentsprechende, mindestens jedoch die tägliche Datensicherung und die Erstellung von Sicherungskopien, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten. Diese Pflicht beinhaltet insbesondere auch die sichere Verwahrung von Buchungsunterlagen. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Datensicherung selbst verantwortlich.

7.2. Ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren.

7.3. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Daten, Programmen und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

7.4. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der Software bzw. Eingriffe in die Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, insbesondere vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

7.5. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf GRID-DATA davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen GRID-DATA in Berührung kommen kann, gesichert sind.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Im Falle eines Kaufvertrages erfolgen alle Lieferungen und Leistungen von GRID-DATA unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von GRID-DATA gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von GRID-DATA. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von GRID-DATA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.

8.2. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und unter der Bedingung veräußert werden, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf GRID-DATA übergeht. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für alle GRID-DATA zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an GRID-DATA ab. Der Kunde ist zur Einziehung der an GRID-DATA abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung des Kunden kann jedoch widerrufen werden, falls der Kunde mit seinen Zahlungen an GRID-DATA in Verzug gerät. In diesem Fall ist GRID-DATA bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, GRID-DATA zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8.3. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

8.4. Eine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist GRID-DATA ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf Verlangen von GRID-DATA verpflichtet, GRID-DATA Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware auf Aufforderung von GRID-DATA hin herauszugeben. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches ist GRID-DATA auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung, den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des Weiteren ist GRID-DATA berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche zu verwerten, sobald GRID-DATA entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.

8.5. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte von GRID-DATA den Wert der Ansprüche von GRID-DATA gegen den Kunden um mehr als 25 %, so ist GRID-DATA auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

 

9. Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug

9.1. Software wird von GRID-DATA in der Regel unkörperlich im Wege der elektronischen Übermittlung (per Fernzugriff bzw. als Download) dem Kunden zur Verfügung gestellt. Die Software gilt in diesem Falle als dem Kunden übergeben, wenn sie vollständig auf seinen Server/seine IT-Anlage übertragen wurde.

9.2. Ist ausnahmsweise ausdrücklich die körperliche Versendung vereinbart, erfolgt die Versendung ab Firmensitz von GRID-DATA an die vom Kunden angegebene – bevorzugt deutsche - Adresse, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. In diesem Falle hat der Kunde jede Sendung sogleich auf äußere Unversehrtheit zu prüfen.

Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort beim Fahrer des Transportunternehmens schriftlich anzumelden. Nachträglich reklamierte erkennbare Transportschäden können von GRID-DATA nicht übernommen werden. Bei Verdacht auf Transportschäden oder fehlende Ware ist die Versandverpackung zur Ansicht durch einen Gutachter aufzubewahren. Fotos zur Beweissicherung wären hilfreich. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bei Lieferungen auf dem Postweg geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Falls nichts Anderes vereinbart ist, wählt GRID-DATA jeweils die günstigste Versandart.

9.3. Gerät der Kunde mit der Annahme der Ware bzw. Leistung schuldhaft in Verzug, ist GRID-DATA berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder fünf (5) Prozent des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen.

 

10. Lieferfristen und Termine, Höhere Gewalt, Teillieferungen

10.1. Lieferfristen, Leistungsfristen und Termine sind stets unverbindlich, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. GRID-DATA liefert grundsätzlich in der Reihenfolge des Auftragseingangs.

10.2. Der Lauf der Liefer- und Leistungsfristen verlängert sich solange der Kunde seinen ihm obliegenden Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit GRID-DATA nicht nachkommt, z.B. zur Durchführung des Auftrages notwendiges Material von dem Kunden oder dessen Beauftragten nicht rechtzeitig GRID-DATA zur Verfügung gestellt wird. GRID-DATA kann in diesem Fall den Kunden unter 14-tägiger Fristsetzung zur Mitwirkung schriftlich oder in Textform auffordern. Wird die Mitwirkung durch den Kunden binnen der gesetzten Frist nicht erbracht, so kann GRID-DATA ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus steht GRID-DATA für die sich aus der mangelnden Mitwirkung ergebenden Erschwernisse ein angemessener finanzieller Ausgleich zu.

10.3. Falls GRID-DATA ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Kunden ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen sodann nicht erfüllt, ist GRID-DATA dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. GRID-DATA informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung des Kaufpreises bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.

10.4. Solange GRID-DATA (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von GRID-DATA (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist ("höhere Gewalt"), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung ("Ausfallzeit") als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. GRID-DATA teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

10.5. Wurden im Falle der Ziffern 10.3. und 10.4 im Hinblick auf die Lieferung/Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, sind diese zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen bzw. Lieferungen zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann jedoch der auf diese Leistungen bzw. Lieferung entfallende Teil der vereinbarten Vergütung verlangt werden. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.

10.6. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Teillieferungen sind vom Kunden in diesen Fällen anzunehmen.

 

11. Haftung

11.1. Schadensersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche kann der Kunde nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

11.2. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von GRID-DATA der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

11.3. Die Haftung von GRID-DATA nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

11.4. Die Haftungsbegrenzungen gelten ebenso, wenn und soweit GRID-DATA für die Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.

11.5. Schadensersatzansprüche gegen GRID-DATA sind ausgeschlossen, wenn der Schaden dem Kunden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefährdungslage entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

 

12. Geheimhaltung und Datenschutz

12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen ("Betriebsgeheimnisse") des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung der Verträge der Vertragspartner zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von GRID-DATA gehört insbesondere der Quellcode der Software von GRID-DATA und die zur Individualprogrammierung für den Kunden erstellten Unterlagen, Dokumente und Dateien, sowie Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

12.2. Der Kunde wird Betriebsgeheimnisse Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Mitwirkungspflichten oder Befugnisse zwingend erforderlich und zulässig ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu solchen Betriebsgeheimnissen gewährt, über die Rechte von GRID-DATA an den Informationen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 12.1. verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

12.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund der Verträge der Vertragspartner gestattet ist.

12.4. GRID-DATA hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihr Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Sie stellt sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten. Personenbezogene Daten des Kunden werden von GRID-DATA in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

12.5. Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten verarbeitet, wird der Kunde sicherstellen, dass er jeweils die hierfür erforderliche Berechtigung (z.B. wirksame Einwilligung des Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis) hat. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Kunden.

 

13. Drittsoftware

13.1. GRID-DATA bietet neben bzw. gemeinsam mit der eigenen Software auch Drittsoftware von anderen Herstellern an, die Inhalte oder Funktionalität der Software erweitern bzw. ergänzen.

13.2. Die Softwareprodukte bleiben geistiges Eigentum des jeweiligen Herstellers. Alle genannten Warenbezeichnungen, Markennamen und Logos sind Eigentum des jeweiligen Inhabers. Bei der Verwertung gelieferter Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen.

 

14. Änderungen der Geschäftsbedingungen

14.1. GRID-DATA behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Kunde über die Änderungen ausdrücklich informiert und auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen. Gibt der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Anderenfalls wird das Vertragsverhältnis unter Geltung der unveränderten Fassung der AGB fortgeführt. GRID-DATA wird mit der Information über die gewünschten Änderungen den Kunden auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von GRID-DATA vereinbart. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Klagen aus dem Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist ebenfalls der Sitz von GRID-DATA. Klagt GRID-DATA, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt. Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht (CISG).

 

16. Verbindliche Sprachfassung

16.1 Liegen diese AGB oder sonstige Vertragsunterlagen zwischen den Parteien in mehreren Sprachen vor, so ist jeweils lediglich die deutsche Version rechtlich verbindlich.

 

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

17.2. Ergeben sich in der praktischen Anwendung der Verträge der Parteien Lücken, die die Parteien nicht vorhergesehen haben oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, werden diese bemüht sein, die Lücke oder die unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.

 

 

Über uns

 

 

GRID-DATA GmbH

Brüderstr 7, DE-42853 Remscheid

fon: +49 2191 4701-0

mail: info@grid-data.com

Mo-Fr: 8.00 - 16.30 GMT+1


 

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